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Donnerstag, 2. Oktober 2014

aus dem Treuhandvertrag....

§ 6
Verwertung der Sicherheiten
1. Für den Fall, dass die Emittentin – gleich aus welchem Grund – Anleihegläubigeransprüche bei
Fälligkeit nicht vertragsgemäß erfüllen kann, ist der Treuhänder verpflichtet, für Rechnung der
Gläubiger Maßnahmen zur Verwertung der Sicherheiten einzuleiten (nachstehend „Verwertungsmaßnahmen“).
2. Der Treuhänder wird die Emittentin vor Einleitung von Verwertungsmaßnahmen – unter Ankündigung
der konkret beabsichtigten Verwertungsmaßnahmen – eine angemessene Frist von
mindestens vier Wochen zur Befriedigung der fälligen Gläubigeransprüche setzen. Die Fristsetzung
ist entbehrlich, wenn die Emittentin die Erfüllung der besicherten Ansprüche endgültig ablehnt
bzw. mitteilt, nicht leisten zu können, sowie für den Fall, dass Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Emittentin gestellt wurde.
3. Im Falle der Öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin wird der Treuhänder
gegenüber dem Insolvenzverwalter bezüglich der von ihm verwalteten Sicherheiten seine
Rechte aus der jeweils anwendbaren Insolvenzordnung geltend machen.
4. Sämtliche Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten sind auf einem hierzu vom Treuhänder
einzurichtenden Treuhandkonto zu hinterlegen. Nach Abschluss der Verwertung wird der Treuhänder
– nach Abzug der durch die Verwertung entstandenen Kosten und seiner Vergütung
den Verwertungserlös an die Gläubiger im Verhältnis ihrer nominellen Beteiligung am Emissionserlös
der Anleihe auskehren.

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